Mit Öffnung der Schulen für die Abschlussklassen und -jahrgänge der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und der Abschlussklassen der Förderschulen (nicht mit Schwerpunkt geistige Entwicklung) zur Durchführung von Konsultationen, Prüfungsvorbereitung und Prüfungen, war es notwendig, auch die Angebote der Notbetreuung zu erweitern. Hier heißt es auf der Seite Coronavirus in Sachsen dazu:
Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht, wenn:
- beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte bzw. in Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte in einem Sektor der Kritischen Infrastruktur nach Anlage 1 tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind,
- nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist und auf-grund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
- Gesundheitsvorsorge und Pflege
- Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr
- Öffentlicher Personennahverkehr
- Polizei- und Justizvollzugsdienst
- Schuldienst und Kindertagesbetreuung (einschließlich Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern
- Komunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit den Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist
Voraussetzungen für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigte
- keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
- nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Dies gilt nicht für Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung, die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19 erkrankte Patienten betreuen.
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind über die oben genannten Voraussetzungen hinausgehend mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Integrationskinder, unabhängig vom Beruf der Eltern.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
https://www.coronavirus.sachsen.de/faq-notbetreuung-4371.html
Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule